CBAM: Das CO2-Grenzausgleichssystem

Hintergrund

Im Rahmen der Klimaschutzpolitik der EU ist mit der CBAM-Verordnung im Mai 2023 eine neue Regelung für den Import aus Drittstaaten in Kraft getreten. Wir möchten Sie über die Hintergründe und Zielsetzung der neuen Verordnung informieren und Sie bei der Umsetzung unterstützen.

Die neue CBAM-Verordnung (“carbon border adjustment mechanism“), auch „CO2-Grenzausgleichssystem“ genannt, ist eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft und betrifft derzeit vorwiegend energie- bzw. emissionsintensive Branchen und Produkte.

Europäischer Emissionshandel/ CO2-Preis:

Das europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) ist ein zentraler Bestandteil der EU Klimaschutz- Maßnahmen. Im EU-ETS werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. Zusammen verursachen diese Anlagen rund 40% der Treibhausgas-Emissionen in Europa. 

Das EU-ETS funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent (CO2-Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen.

(UBA: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/der-europaeische-emissionshandel#teilnehmer- prinzip-und-umsetzung-des-europaischen-emissionshandels)

Schutz vor dem Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen

Der aus dem Emissionshandel resultierende finanzielle Wettbewerbsnachteil europäischer Unterneh- men birgt das Risiko der Verlagerung von Produktion in Drittstaaten, auch „Carbon Leakage“ genannt. Bisher wird diesem Risiko mit der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten an betroffene Unterneh- men vorgebeugt. Bis 2034 wird die Zuteilung kostenloser Emissionsrechte sukzessive verringert und durch den Grenzausgleich der CBAM-Verordnung abgelöst.

Zielsetzung der CBAM-Verordnung:

Die Notwendigkeit eines Grenzausgleiches ist den unterschiedlichen Ambitionsniveaus der Klimaschutz-Vorhaben internationaler Handelspartner geschuldet. Die CBAM-Verordnung setzt an dieser Stelle an, um Wettbewerbsnachteile zu verringern und gleichzeitig Anreize für Emissions-Reduzierung und mehr Klimaschutz auf Märkten außerhalb der EU zu schaffen. Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) zielt auf den Import von emissionsintensiven Waren aus Drittstaaten ab. Bei der Einfuhr von Waren muss zukünftig ein CBAM-Zertifikat erworben werden, um den bei der Herstellung entstandenen Emissionen Rechnung zu tragen. Da sich der Preis der CBAM- Zertifikate an dem wöchentlichen Durchschnittspreis des EU ETS orientiert, wird sichergestellt, dass sich die Wirkung der CO2-Bepreisung nicht auf Produkte europäischer Unternehmen begrenzt. Wenn im Ursprungsland der Ware bereits eine vergleichbare CO2-Abgabe bezahlt wurde, wird der Betrag mit dem Preis des Zertifikats verrechnet.

Welche Waren fallen unter die CBAM-Verordnung?

Derzeit sind folgende Produkte/Rohstoffe betroffen: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Strom sowie deren Veredelungserzeugnisse (nachfolgend „CBAM-Waren“ genannt). Maßgeblich ist dafür die Kombinierte Nomenklatur („KN-Code“), das systematische Warenverzeichnis der Weltzollorganisation. 

„De-minimis“- Ausnahme: Wenn der Bestellwert der importierten Waren 150€ nicht übersteigt, sind die CBAM-Meldepflichten zu vernachlässigen. 

Für die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Ware eingeführt wurde, ist die Überlassung zum freien Verkehr (d.h. die Abfertigung durch die Zollbehörden) relevant.

Welche Informationen enthält der CBAM-Bericht?

Die CBAM-Verordnung ist am 17.05.2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.10.2023. Die Berichtspflicht umfasst die Abgabe eines CBAM-Berichts für jedes Quartal. Der Bericht lässt sich in drei Abschnitte aufteilen: 

  • Allgemeine Angaben (Berichtsperiode, Methode, Anmelder, zuständige Behörde, etc.) 
  • CBAM Warenliste (Bezeichnung, KN-Code, Ursprungsland, Belege, Zollverfahren) 
  • Emissionen der importierten Waren (Angaben zur Produktionsanlage, Gesamtemissionen, bereits gezahlter CO2-Preis) 

Um den betroffenen Unternehmen Zeit zur Einführung der nötigen Berichtsstrukturen und Planungssicherheit zu gewähren, sind in der Übergangsphase bis Ende 2025 nur vereinfachte Berichtspflichten vorgesehen.

Emissionsfaktoren zur Berechnung der Emissionslast:

Für die Berechnung der Emissionswerte der Waren sind innerhalb der Übergangsphase bis zum 31.07.2024 Standardwerte vorgesehen, die sich globalen Durchschnittswerten annähern. So können vergleichbare Emissionsmengen gemeldet werden, ohne Unternehmen unmittelbar mit der Datenbeschaffung zu belasten. Ab 01.08.2024 können dann hilfsweise drei alternative Methoden benutzt wer- den, die in der Durchführungsverordnung erläutert werden.

Bis 2026 sollten die Unternehmen dann in der Lage sein, genaue Informationen zu den Emissionsmengen der Produkte zu liefern. Die Betreiber der Produktionsstätten außerhalb der EU sind für die Informationen zu Emissionswerten ihrer Waren verantwortlich, die Meldepflicht liegt jedoch beim Importeur der Waren. Dementsprechend sollten Sie frühzeitig mit Ihren Handelspartnern in Kontakt treten, um nach Ablauf der Übergangsphase die verschärften Berichtspflichten erfüllen zu können.

Berichtspflichten in der Übergangsphase (01.10.23 – 31.12.25):

Der erste Bericht für das 4. Quartal 2023 war bis zum 31.01.2024 bei der Deutschen Emissionshandels- stelle (DEHSt) abzugeben. Viele Unternehmen konnten diese Frist aber nicht einhalten, teilweise auch aufgrund später Bereitstellung der Software und technischer Probleme in den Online-Portalen.

Die EU Kommission hat nun 30 Tage Aufschub gewährt. Seit dem 01.02.2024 kann im CBAM-Portal die verspätete Einreichung von CBAM-Berichten beantragt werden.

Außerdem besteht für die ersten beiden Berichtszeiträume (Q4 23, Q1 24) die Möglichkeit zur Anpas- sung der Berichte bis zum 31.07.2024.

Ende der Übergangsphase:

Erst ab dem 01.01.2026 müssen die Importeure der betroffenen Waren ein CBAM-Zertifikat erwerben. Der Verkauf der Zertifikate wird über eine zentrale Plattform stattfinden. Die Einrichtung und Verwaltung der Plattform erfolgt durch die europäische Kommission und die jeweiligen Nationalbehörden. Die Abgabe der Zertifikate für die Menge der importierten Emissionen muss jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen, in Form einer CBAM-Erklärung. Die CBAM-Erklärung ersetzt dann die vierteljährliche Abgabe von CBAM-Berichten. Die erste Abgabefrist nach Ablauf der Übergangsphase für Importe aus 2026 ist der 31.05.2027.

Im Durchschnitt lag der Preis in 2023 für Emissionsberechtigungen in Deutschland bei 83€ pro Tonne CO2-Äq. Bis 2026 ist mit einem Preisanstieg zu rechnen. Dieser resultiert aus der sukzessiven Verringerung der kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten sowie der Obergrenze des Emissionsbudgets des EU-ETS.

Zusatzkosten durch Emissionszertifikate:

Der Anteil der CO2 Abgabe an den Gesamtkosten fällt je nach Preis und Emissionslast der Waren sehr unterschiedlich aus. Unternehmen sollten sich dieser Dynamik bewusst sein, wenn Sie die CBAM-Kosten in ihre Planung integrieren.

Beispiel: Bei Zementprodukten mit hohem Klinkeranteil kann die CO2-Bepreisung in Relation zum Exportwert über 50% des Preises ausmachen. Im Vergleich liegt der Anteil der CO2-Bepreisung bei den meisten Eisen/Stahl-Produkten unter 10%. (Analyse UBA)

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/co2-grenzausgleich-in-der-eu-cbam-bedeutung-von

Zulassung als CBAM-Anmelder:

Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen ab 2026 noch CBAM-Waren in die EU importieren.