LkSG - "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz"

LkSG - "Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz"

Wir sind der ideale Ansprechpartner für große Unternehmen und Konzerne, um die Sorgfaltspflichten des LkSG zu erfüllen.

Sie könnten in den Anwendungsbereich des LkSG fallen?

Wir prüfen für Sie die Betroffenheit und unterstützen Sie bei der Risikoanalyse.

Was ist das LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland und in der Regel mehr als 1.000 im Inland beschäftigten Mitarbeitern, in ihren Lieferketten verantwortungsbewusst zu handeln, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards.

Die Definitionen weichen dabei sowohl hinsichtlich des Unternehmens als auch der regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter deutlich von anderen Rechtsgebieten ab.

Das LkSG fordert diese Unternehmen auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu minimieren und zu überwachen.

Sofern Sie sich unsicher sind, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, übernehmen wir für Sie im ersten Schritt gerne die Frage, ob Ihr Unternehmen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Sind die Kriterien erfüllt, besteht sofortiger Handlungsbedarf, um die Anforderungen des Lieferkettengesetzes zu erfüllen. Dafür stehen wir Ihnen als Ansprechpartner für eine erfolgreiche Umsetzung mit unserem „LkSG-Projekt“ zur Seite:

 

Welche Anforderungen sind nach LkSG zu erfüllen?

1. Risikomanagement und -analyse

Der Start erfolgt i.d.R. durch einen „runden Tisch“ aus den entsprechenden Abteilungen und der Geschäftsführung. Der Dokumentationsweg sollte vorbereitet werden, z.B. durch die Auswahl einer passenden Softwarelösung. Nach der Bestandsaufnahme aller Geschäftstätigkeiten und Geschäftsbeziehungen werden die Risiken in der Lieferkette mithilfe eines Risikomappings abgebildet und priorisiert.

2. Festlegung der Zuständigkeiten

Für die Projektleitung und Überwachung des Risikomanagements sind die verantwortlichen Personen festzulegen.

3. Grundsatzerklärung

In der Grundsatzerklärung erfolgt die Beschreibung des Verfahrens der Risikoanalyse und die Auflistung der festgestellten Risiken. Zusätzlich sollten die Erwartungen an die Beschäftigten und die Zulieferer erläutert werden. Die Grundsatzerklärung wird auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht.

4. Präventionsmaßnahmen

Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. der Code-of-Conduct (CoC) bzw. Supplier-Code-of-Conduct (SCoC), Einkaufsrichtlinien und Schulungen sowie Weitergabe-Klauseln an Lieferanten. Weiterhin gehört das Lieferanten-Monitoring zu den wichtigsten Maßnahmen.

5. Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren muss schriftlich festgelegt und offengelegt werden für Mitarbeiter und alle Betroffenen und Personen mit Kenntnissen in der Lieferkette. Dieses Verfahren ist abweichend zum Whistleblowing-RL (HinweisgeberschutzG).

6. Abhilfemaßnahmen

Wurden bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern Verletzungen festgestellt, sind Abhilfemaßnahmen einzuleiten und über deren Wirksamkeit zu berichten. 

7. Berichterstattung

Der Bericht ist einmal jährlich zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu versenden und mit einem Hinweis auf der Homepage zu versehen.

Häufige Fragen zum LkSG

Viele KMUs sind Zulieferer von Großunternehmen und sollten Ihre Sorgfaltspflichten künftig nachweisen können. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit seinen Lieferbeziehungen auseinanderzusetzen, andernfalls besteht das Risiko aus der Auftragsvergabe einfach auszuscheiden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die ordnungsgemäße Erfüllung des LkSG:

  • Vorliegen des Berichtes
  • Einhaltung der Anforderungen
  • Risikobasierte Kontrolle, ob die Anforderungen umgesetzt werden

Eine Nicht-Erfüllung führt zu:

  • Bußgeldern/Sanktionen
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen